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§ 19 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „Zu geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können nicht erklärt werden:“.
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Hecken“ die Wörter „in Kleingärten“ eingefügt und wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
Nummer 3 wird aufgehoben.
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.