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Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 2015 (SächsGVBl. S. 609) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind in Betreuungsangelegenheiten für die behördlichen Aufgaben zuständig, soweit nicht durch dieses Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde begründet ist. Ihnen obliegt zudem die Bedarfsermittlung, Planung und Sorge für ein ausreichendes Angebot an Betreuern auf der örtlichen Ebene. Sie haben darüber hinaus eine örtliche Arbeitsgemeinschaft einzurichten, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken.“
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „dieser Aufgabe auf örtlicher Ebene“ ersetzt.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 3“ und es werden die Wörter „geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2726)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist“ ersetzt.
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt.
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
§ 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14.…
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts (AGBtR)“.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das zuletzt durch Artikel 12…
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBTG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das durch Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.