Art. 21 SN-12363Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und…
Art. 14 SN-19114Änderung der Sächsischen Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
In der Überschrift der Sächsischen Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119), die zuletzt durch die…
Art. 1 Nr. 4 SN-21335Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der Sächsischen Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
§ 2 wird wie folgt geändert:
Art. 23 Nr. 2 SN-12363Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
In § 2 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „für Vermessungstechniker und Kartographen“ durch die Wörter „für die Ausbildungsberufe der Geoinformationstechnologie“…
Art. 2 Nr. 4 SN-11373Gesetz über das Geoinformationswesen im Freistaat Sachsen
In § 4 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt.