§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SN-1923Aufgaben der Gemeindekasse
die Verwahrung von Wertgegenständen und anderen Gegenständen und
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 KommHVOKommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006
Verwahrung von Wertgegenständen,
§ 5 Abs. 1 Nr. 4 SN-1923Einrichtung und Geschäftsgang der Gemeindekasse
die Zahlungsmittel, die zu verwahrenden Gegenstände, die Bücher, das Inventar und die Belege sicher aufbewahrt werden können.
§ 9 Abs. 2 EigVOEigenbetriebsverordnung (EigVO) Vom 29. November 2010
1Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebes sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. 2Wenn die…
§ 89 Abs. 3 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine hinreichende Sicherheit zu…