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Das Vermögen der Gemeinde soll unter Berücksichtigung seiner Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit ungeschmälert erhalten bleiben.
Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine hinreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
Besondere Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes bleiben unberührt.
Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Abweichend von Satz 1 dürfen Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und Zweckverbänden sowie Sondervermögen nach § 91 Absatz 1 Nummer 1 mit dem anteiligen Eigenkapital angesetzt werden. Die an einem Unternehmen beteiligten Gemeinden und die Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes haben das Bewertungswahlrecht gemäß Satz 2 einheitlich auszuüben und einen einheitlichen Aufteilungsmaßstab zu bestimmen. Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen.
Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.
Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst: „§ 89 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze“.
die Verfügung über Gemeindevermögen, das für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Sondervermögen.
Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. bei der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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