§ 28 Abs. 7 KomHVO NRWVerordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
Der Buchführung ist der vom für Kommunales zuständigen Ministerium bekannt gegebene Kontenrahmen zu Grunde zu legen. Der Kontenrahmen kann bei Bedarf ergänzt…
Art. 1 Abs. 4 SN-10399Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalkassenverordnung
Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen. Der Buchführung ist der nach § 128 Satz 1 Nr. 5 SächsGemO…
§ 27 Abs. 2 KommHVOKommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006
Der Buchführung ist der vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebene Kontenplan zu Grunde zu legen. Der Kontenplan kann, soweit er nicht verbindlich…
Art. 1 Nr. 5 Buchst. a SN-9681Gesetz über das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Gemeinde hat Bücher in der Form der doppelten Buchführung zu führen, in denen die Verwaltungsvorfälle und die…
Art. 2 Abs. 2 Nr. 19 Buchst. a SN-17395Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Weiterentwicklung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Bücher, das Inventar und die Belege sind zehn Jahre aufzubewahren.“