Art. 2 SN-17395Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Weiterentwicklung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens
„(1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Erträgen und Einzahlungen oder bei den Einzahlungen abzusetzen.
Art. 1 Abs. 1 SN-10399Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Kommunalkassenverordnung
Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei den Erträgen oder Einzahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem…
Art. 2 Nr. 6 SN-13863Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Weiterentwicklung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens
§ 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen sowie von Erträgen und Aufwendungen „(1) Die Rückzahlung zu viel eingegangener…
§ 12 Abs. 2 HG 2024Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 – HG 2024)
Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen…
§ 14 Abs. 2 HG 2026Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026
Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 6 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen…