§ 87 Abs. 1 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung…
§ 2 Abs. 1 SN-1923Fremde Kassengeschäfte
Die Gemeindekasse darf Aufgaben nach § 1 Absatz 1 und 3 für andere (fremde Kassengeschäfte) nur erledigen, wenn dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes…
§ 11 Abs. 3 SN-1923Sachliche und rechnerische Feststellung
Der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung und deren Form. Er kann bei automatisierten Verfahren in Ausnahmefällen…
§ 20 Abs. 2 KommHVOKommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006
Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die…
§ 3 SN-1923Zahlstellen
Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden; ihnen können auch Aufgaben nach § 1 Absatz 3 und 4…