§ 20 Abs. 2 KommHVOKommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006
Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die…
§ 35 Abs. 1 SN-1923Zahlungsverkehr durch Dritte
Lässt die Gemeinde nach § 87 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung den Zahlungsverkehr ganz oder zum Teil durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung…
§ 7 Abs. 2 SN-1923Allgemeines
Der Bürgermeister regelt die Befugnis, Kassenanordnungen zu erteilen. Die Namen der Beschäftigten, die Anordnungen erteilen dürfen, sowie Form – wie…
§ 37 SN-1923Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung durch andere Maßnahmen
Von den Anforderungen der §§ 35 und 36 kann der Bürgermeister Ausnahmen zulassen, wenn die ordnungsgemäße Besorgung der Kassengeschäfte und die Prüfung nach den…
§ 11 Abs. 3 SN-1923Sachliche und rechnerische Feststellung
Der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung und deren Form. Er kann bei automatisierten Verfahren in Ausnahmefällen…