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Die Zahlungsanordnung muss enthalten:
den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag;
den Grund der Zahlung;
den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten;
den Fälligkeitstag;
den Buchungssatz, soweit erforderlich die Kostenstelle und das Haushaltsjahr;
die Bestätigung, dass die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 11 vorliegt;
das Datum der Anordnung;
die Unterschrift des Anordnungsberechtigten.
Die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 6 entfällt, wenn die sachliche und rechnerische Feststellung mit der Zahlungsanordnung verbunden ist. Bei automatisierten Verfahren kann anstelle der Unterschrift des Anordnungsberechtigten nach Satz 1 Nummer 8 die elektronische Signatur eingesetzt werden.
Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen.
Auszahlungsanordnungen zu Lasten des Haushaltes dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Auszahlungen ist dies in der Auszahlungsanordnung zu vermerken.
Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. Zahlungsanordnungen vor Übersendung an die erledigende Stelle registriert werden,“.
§ 70 erhält folgende Fassung: „§ 70 Zahlungen Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss…
Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist,…
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von…
Zahlungen dürfen nur von der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und nur aufgrund schriftlicher oder elektronischer Anordnung (Kassenanordnung)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.