Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 13 Änderung der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung Die Vorläufige Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505) wird wie folgt geändert: Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Untersuchung von Aufgaben und Einrichtungen darauf, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit entfallen kann oder durch nichtstaatliche Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, bei gleichen Leistungen kostengünstiger oder bei gleichen Kosten besser erledigt werden kann.
In der Gesetzesbezeichnung und in der amtlichen Kurzbezeichnung ist jeweils das Wort „Vorläufige“ zu streichen.
§ 7 erhält folgende Fassung:
„§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Aufgabenkritik und Kosten- und Leistungsrechnung
Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.“
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a Betriebswirtschaftliche Steuerungsinstrumente, Budgetierungsverfahren
In Ergänzung zu kameraler Planaufstellung, Haushaltsvollzug und Rechnungslegung können über eine Kosten- und Leistungsrechnung als internes Rechnungswesen hinaus weitere betriebswirtschaftliche Steuerungsinstrumente eingeführt werden, wenn dies zu einer erhöhten Wirtschaftlichkeit (Effizienz) und Wirksamkeit (Effektivität) staatlichen Handelns führt.
Eine Lockerung der Ressourcensteuerung und -kontrolle bei Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigung durch Übertragung dezentraler Finanzverantwortung auf einzelne Dienststellen (Budgetierung) ist nur zulässig, wenn über eine funktionsfähige Kosten- und Leistungsrechnung hinaus eine wirksame Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarung und kennzahlengestütztem Berichtswesen eingerichtet ist, die Steuerung und Kontrolle beim Einsatz öffentlicher Mittel garantieren und sicherstellen, dass das jeweils verfügbare Ausgabevolumen nicht überschritten wird. Bei besonders großen oder bedeutsamen Dienststellen soll, im Übrigen kann ein entsprechendes Aufsichtsorgan eingerichtet werden. Näheres regelt eine mit dem Staatsministerium der Finanzen abzuschließende Ressortvereinbarung, in der für die Einführungsphase von Budgetierungsverfahren nach Anhörung des Sächsischen Rechnungshofes auch Ausnahmen zugelassen werden können.
Im Falle des Absatzes 2 soll bestimmt werden, inwieweit
Titel unter Beachtung der Mindesterfordernisse des § 13 Abs. 3 zusammengelegt werden,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig oder einseitig deckungsfähig sind,
die Übertragbarkeit von Titeln über § 19 hinaus,
die Deckung von Ausgaben durch Einnahmen über § 8 hinaus,
die Bildung von Ausgaberesten über § 45 Abs. 2 und 3 hinaus,
die Bildung von Rücklagen und
Abweichungen von der Stellenplanbindung zulässig sind.
Vor Einführung der Budgetierung in einzelnen Dienststellen der Staatsverwaltung ist der Sächsische Rechnungshof zu hören.“
§ 8 erhält folgende Fassung: „§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.“
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. einen Nachweis der Schulden.“
§ 15 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung: „In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.“
§ 17 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Worte „und andere Stellen“ angefügt.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit durch das Staatsministerium der Finanzen keine Ausnahmen zugelassen sind, zu erläutern. In geeigneten Bereichen sollen die Erläuterungen insbesondere die Zielsetzung des Mitteleinsatzes sowie vorgesehene Instrumente darlegen; die Angabe messbarer Zielgrößen soll eine Erfolgskontrolle ermöglichen. Eine zusammenfassende Erläuterung für mehrere Titel ist zulässig. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.“
§ 18 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Einnahmen aus Krediten dürfen in gesamtwirtschaftlichen Normallagen nur unterhalb der Höhe der Summe der eigenfinanzierten Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts; in diesen Fällen ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplanes insbesondere darzulegen, dass
das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar bevorsteht,
die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren.“
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 8 angefügt:
„(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Zur Deckung von Haushaltsausgaben dienen auch Einnahmen aus Kreditrahmenverträgen mit einer Laufzeit von einem Jahr und länger.
Über die Ermächtigung des Absatzes 2 hinaus ist das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Kredite aufzunehmen zur Tilgung von im Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten, zur zusätzlichen Tilgung nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werdender Kredite und im Rahmen der Marktpflege zum Kauf umlaufender Inhaberschuldverschreibungen des Freistaates Sachsen.
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Freistaates Sachsen im Wege der Marktpflege Kredite bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Vomhundertsatz des Betrages der umlaufenden Anteile und Obligationen aufzunehmen.
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im jeweiligen Haushaltsjahr zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Freistaates Sachsen Kassenverstärkungskredite bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Vomhundertsatz des jeweiligen Jahreshaushaltsvolumens aufzunehmen. Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Absatz 2 Nr. 1 keinen Gebrauch macht.
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung ergänzende Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.“
§ 19 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.“
§ 20 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Darüber hinaus können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.“
In § 22 Satz 3 wird das Wort „Landeshaushalt“ durch das Wort „Staatshaushalt“ ersetzt.
§ 24 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift ist vor dem Wort „Baumaßnahmen“ die Angabe „Raumbedarfsdeckung,“ einzufügen.
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: „(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen staatlicher Raumbedarfsdeckung dürfen erst veranschlagt werden, wenn Raumbedarfe anerkannt sind und vergleichende Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorliegen, aus denen die Angemessenheit der Kosten und Folgekosten einer Maßnahme hervorgeht. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.“
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. Im neuen Absatz 2 wird das Wort „Kostenberechnungen“ durch das Wort „Kostenermittlungen“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Im neuen Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Im neuen Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe “Absätzen 2 und 3“ ersetzt.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Im neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absätze 1 bis 3“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 4“ ersetzt.
§ 26 wird wie folgt geändert:
Dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: „(1) Staatsbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Staatsverwaltung, bei denen wegen einer betriebs- oder erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit oder wegen des Absatzes ihrer Erzeugnisse besondere Bewirtschaftungsvorschriften gelten. Bei Staatsbetrieben ist ein geeignetes Aufsichtsorgan einzurichten. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen.“
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. In dem neuen Absatz 2 wird in Satz 1 die Angabe „, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist“ gestrichen.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 3 und 4.
In § 35 Abs. 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 2 und 3“ ersetzt.
§ 37 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Eines Nachtrages bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.“
In Absatz 4 wird das Wort „mitzuteilen“ durch die Worte „zur Genehmigung vorzulegen“ ersetzt.
§ 38 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „zulassen“ die Angabe „; § 37 Abs. 4 gilt entsprechend“ angefügt.
In Absatz 4 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen.“
In § 42 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Staatsregierung“ ersetzt.
In § 46 werden nach dem Wort „Ausgaben“ die Worte „und Verpflichtungsermächtigungen“ eingefügt. 19. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „zum 1. eines Monats“ durch die Angabe „zum 1. des Monats, der sich aus der Rückwirkung ergibt“ ersetzt. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Planstellen oder Stellen können mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen und anderen Stellen Beschäftigte auf mehreren geeigneten Stellen geführt werden. Die Summe der Gehaltsanteile, die aus einer Stelle gezahlt werden, darf höchstens 1,0 betragen.“
§ 50 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Mittel und Planstellen dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen umgesetzt werden, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen.“
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Im Rahmen der Stellenumsetzungen kann das Staatsministerium der Finanzen Stellenzahlen, -wertigkeiten und Amtsbezeichnungen kostenneutral ändern.“
In Absatz 3 wird nach dem Wort „Abordnungen“ die Angabe „; Versetzungen und Zuweisungen“ eingefügt.
Absatz 4 wird aufgehoben.
Der bisherige Absatz 5 wird als Absatz 4 wie folgt gefasst: „(4) Wird ein Beamter länger als ein Jahr unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt oder gegen volle Kostenerstattung zu einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet oder zugewiesen und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle oder Stelle neu zu besetzen, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem Vermerk künftig wegfallend schaffen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.“
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Absätze 1 und 2 sowie 4 und 5 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.“
§ 63 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Haushaltsplan“ die Worte „oder im Haushaltsgesetz“ eingefügt.
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für Maßnahmen zur Deckung staatlichen Raumbedarfs gilt § 24 Abs. 1 für den Haushaltsvollzug entsprechend.“
§ 70 erhält folgende Fassung: „§ 70 Zahlungen Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Staatsministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.“
§ 71 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.
Das Staatsministerium der Finanzen kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.“
§ 72 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.“
In Absatz 6 wird die Angabe „von den Absätzen 2 bis 4“ gestrichen.
§ 73 erhält folgende Fassung: „§ 73 Vermögensnachweis
Über das Vermögen und die Schulden ist Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
Der Nachweis über das Vermögen und die Schulden kann mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben verbunden werden.“
§ 74 erhält folgende Fassung:
„§ 74 Buchführung bei Staatsbetrieben
Staatsbetriebe haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Staatsbetriebe haben eine Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung) zu führen und eine wirksame betriebswirtschaftliche Ergebnissteuerung und -kontrolle mittels Produkthaushalt, Zielvereinbarungen und kennzahlengestütztem Berichtswesen sicherzustellen. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr.“
§ 77 erhält folgende Fassung: „§ 77 Kassensicherheit Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.“
§ 79 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Staatskassen sind im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen zu errichten; das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Die Hauptkasse des Freistaates Sachsen nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
§ 80 erhält folgende Fassung: „§ 80 Rechnungslegung
Die zuständigen Stellen haben für jedes Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. Das Staatsministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, dass für einen anderen Zeitraum Rechnung zu legen ist.
Auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher stellt das Staatsministerium der Finanzen für jedes Haushaltsjahr die Haushalts- und Vermögensrechnung auf.“
In § 83 Nr. 2 Buchst. e wird nach der Angabe „Buchstabe b“ die Angabe „und Nummer 2 Buchstabe b“ eingefügt.
§ 86 erhält folgende Fassung: „§ 86 Inhalt der Vermögensrechnung In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahres und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen.“
§ 87 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
In Absatz 2 wird nach dem Wort „Betriebsbuchführung“ die Angabe „(Kosten- und Leistungsrechnung)“ eingefügt.
In § 88 Abs. 3 wird nach dem Wort „Landtags“ die Angabe „, seines Haushalts- und Finanzausschusses“ eingefügt.
§ 90 erhält folgende Fassung:
„§ 90 Inhalt der Prüfung Die Prüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
die Aufgabe mit geringeren Ausgaben (Effizienz), insbesondere mit geringerem Personal und Sachaufwand oder bei gegebenen Ausgaben wirksamer (Effektivität) erfüllt werden kann,
das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sowie die Haushaltsrechnung und die Vermögensrechnung ordnungsgemäß aufgestellt sind.“
§ 91 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Rechnungshof ist vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen berechtigt, bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie
Teile des Staatshaushaltsplans ausführen oder vom Staat Ersatz von Aufwendungen erhalten,
Staatsmittel oder Vermögensgegenstände des Staates verwalten,
vom Staat Zuwendungen erhalten oder
als juristische Person des privaten Rechts, an denen der Staat einschließlich seines Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, die nicht im Wettbewerb stehen, bestimmungsgemäß oder überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder Gewährleistungen des Staates oder eines seiner Sondervermögen erhalten oder
auf Grund eines Gesetzes Umlagen oder ähnliche Geldleistungen an den Staat abzuführen haben. Leiten diese Stellen die Mittel nach Nummern 1 bis 3 an Dritte weiter, kann der Rechnungshof auch bei diesen prüfen.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Bei den juristischen Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Handelt es sich bei der juristischen Person des privaten Rechts um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze.“
In § 100 Abs. 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 1 S. 1“ durch die Angabe „§ 88 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.
In § 109 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die Ergebnisse der Prüfung sind dem zuständigen Staatsministerium und dem Rechnungshof vorzulegen.“
§ 113 Abs. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und von Anteilen an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts sind einem Sondervermögen (Grundstock) zuzuführen, das vom Staatsministerium der Finanzen verwaltet wird. Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur zum Erwerb einschließlich der damit einhergehenden Nebenkosten der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände verwendet werden. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. Für Maßnahmen zur Deckung staatlichen Raumbedarfs gilt § 24 Abs. 1 entsprechend.“
§ 117 erhält folgende Fassung: „§ 117 Übergangsvorschrift Für den Vermögensbestand bis zum 31. Dezember 2006 ist abweichend von den § 80 Abs. 2 und § 86 ein einfacher Vermögensnachweis ausreichend.“
§ 118 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.