Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der sachlichen Zuständigkeiten nach dem Medizinprodukterecht
Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen).
Art. 2S SN-19341
Art. 2S SN-19341Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen