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Die Sächsische Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Anlage 4 wie folgt gefasst: „Anlage 4 (weggefallen)“.
§ 8 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen 1 bis 4“ durch die Wörter „Anlagen 1 bis 3 und Anlage 1 der in § 14 Absatz 2 Satz 1 genannten Verordnung“ ersetzt.
§ 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 kann zum 1. April oder zum 1. Oktober eines Jahres begonnen werden. Die Einstellungsbehörden der Bewerber für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 melden dem Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum 1. Oktober eines Jahres die Zahl der im Folgejahr für Sachsen benötigten Ausbildungsplätze.“
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich Inhalt, Durchführung und Bewertung der Ausbildung nach der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 vom 4. Juni 2021 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 730) in der jeweils geltenden Fassung. Der Ablauf der Ausbildung ergibt sich aus Anlage 1 der in Satz 1 genannten Verordnung.“
Dem § 25 wird folgender Satz 2 angefügt: „Der Niederschrift steht die elektronische Niederschrift gleich.“
In § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Niederschrift“ die Wörter „oder einen Abdruck der elektronischen Niederschrift“ eingefügt.
Der Wortlaut des § 42 wird wie folgt gefasst: „Die Laufbahnprüfung wird abgelegt am Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen nach den Bestimmungen der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2. Die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfungen erfolgt durch das Institut der Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen.“
Anlage 4 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.