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Die Sächsische Feuerwehrverordnung vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Wechseln Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr in eine andere Freiwillige Feuerwehr, bleibt ihnen der erreichte Dienstgrad erhalten.“
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren“.
Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe zu § 18a eingefügt: „§ 18a Zuweisungen an kreisangehörige Städte und Gemeinden“.
Die Angaben zu § 20 und § 21 werden wie folgt gefasst: „§ 20 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge § 21 Feuerwehrstatistik“.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Planung der Ausrüstung als Teil des Brandschutzbedarfsplans hat insbesondere zu berücksichtigen:
die Einwohnerzahl und die Fläche der Gemeinde,
die Art und die Nutzung der Gebäude,
die Art der Betriebe und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko,
die Schwerpunkte für die technische Hilfeleistung, auch unter Berücksichtigung von möglichen Einsätzen mit gefährlichen Stoffen und Gütern,
die geographische Lage und Besonderheiten der Gemeinde,
die Löschwasserversorgung,
die Alarmierung der Feuerwehr sowie
die Erreichbarkeit von Einsatzorten.“
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Truppmann“ die Wörter „und zur Truppfrau“ eingefügt.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Ausbildung zum Truppführer, zur Truppführerin, zum Atemschutzgeräteträger, zur Atemschutzgeräteträgerin, zum Maschinisten und zur Maschinistin für Löschfahrzeuge, zum Sprechfunker, zur Sprechfunkerin, zum Motorkettensägenführer, zur Motorkettensägenführerin, zum Sicherheitsbeauftragten sowie zur Sicherheitsbeauftragten,“.
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Die Ausbildung wird von Ausbildenden der Feuerwehren durchgeführt. Als Ausbildende für die Feuerwehren dürfen nur Personen eingesetzt werden, welche über die Laufbahnbefähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügen oder einen Lehrgang für Ausbildende an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Aus- und Fortbildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben“.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Hauptamtliche Kreisbrandmeister und Kreisbrandmeisterinnen sowie hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr führen die Dienstgrade und Dienstgradabzeichen der Berufsfeuerwehr.“
§ 6 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „(2) Der nächsthöhere Dienstgrad wird den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr von dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin verliehen. Die Gemeindewehrleitung kann dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr vorschlagen, die die Voraussetzungen für den nächsthöheren Dienstgrad erfüllen.
In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kreisbrandmeister“ die Wörter „und Kreisbrandmeisterinnen“ eingefügt.
In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Leiter“ die Wörter „oder eine Leiterin“ und nach den Wörtern „ein Stellvertreter“ die Wörter „oder eine Stellvertreterin“ eingefügt.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Höchstsätze für Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren
Für die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren gelten monatlich folgende Höchstsätze:
220 Euro für die Gemeindewehrleitung und 25 Euro als Zuschlag in Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern und Einwohnerinnen je angefangenen 10 000 Einwohnern und Einwohnerinnen,
386 Euro für die Stellvertretung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin,
151 Euro für Ortswehrleiter oder Ortswehrleiterinnen.
Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Gemeinde- und Ortswehrleitung erhalten eine Aufwandsentschädigung entsprechend dem Umfang ihrer Tätigkeit. Sie darf die an die Gemeinde- und Ortswehrleitung zu zahlende Aufwandsentschädigung nicht übersteigen. Nimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die Aufgaben im vollen Umfang wahr, erhält er oder sie ab dem dritten Tag der Vertretung für die Zeit der Vertretung eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie die Gemeinde- und die Ortswehrleitung. Dabei ist die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 anzurechnen.
Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus tätig sind, können eine Aufwandsentschädigung von monatlich höchstens 126 Euro erhalten.
Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlich tätigen Ausbildenden der Feuerwehren beträgt höchstens 19 Euro je geleistete Ausbildungsstunde. Die Aufwandsentschädigung für Helfer oder Helferinnen der Ausbildenden beträgt höchstens 9,50 Euro je geleistete Ausbildungsstunde, die sie gemeinsam mit den Ausbildenden abhalten.“
In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „24 EUR“ durch die Angabe „42 Euro“ ersetzt, und nach dem Wort „Arbeitnehmer“ werden die Wörter „oder Arbeitnehmerinnen“ eingefügt.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Fachliche Voraussetzungen für die Durchführung der Brandverhütungsschau
Die Brandverhütungsschauen dürfen von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die
über die Befähigung für die erste oder zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügen oder
mindestens über die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst in dem Aufgabenbereich Hochbau und Städtebau oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen und an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte die Ausbildung zum Zugführer oder zur Zugführerin bei der Feuerwehr erfolgreich absolviert haben.
Darüber hinaus dürfen Brandverhütungsschauen auch von Angehörigen der Feuerwehr durchgeführt werden, die an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder einer vergleichbaren Ausbildungsstätte einen Lehrgang zur Durchführung von Brandverhütungsschauen erfolgreich absolviert haben und
über die Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr und den Gruppenführerlehrgang verfügen oder
den sechsmonatigen Grundausbildungslehrgang und den Abschlusslehrgang sowie das Praktikum in Form des Gruppenführerlehrgangs für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder eine vergleichbare Ausbildung und ein sechswöchiges Praktikum mit dem Schwerpunkt Vorbeugender Brandschutz in einer Berufsfeuerwehr erfolgreich absolviert haben.“
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
„§ 18a Zuweisungen an kreisangehörige Städte und Gemeinden
Zuweisungen nach § 69a Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden gewährt, soweit die Einsatzkosten 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Großschadensereignis überschreiten. Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen. Soweit Kosten entstehen, die den Betrag von 40 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Großschadensereignis übersteigen, kann der Freistaat Sachsen diese abweichend von Satz 2 erstatten. Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne
des Satzes 1 ist die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde,
des Satzes 3 ist die Einwohnerzahl des Landkreises, in dem die betroffene kreisangehörige Stadt oder Gemeinde liegt,
zum 31. Dezember des dem Großschadensereignis vorangegangenen Jahres.
Zuweisungen nach § 69a Absatz 2 des Sächsisches Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden gewährt, soweit die Kosten des Einsatzes 10 Euro je Einwohner, Einwohnerin und Einsatzfall überschreiten. Es sind folgende Nachweise zu erbringen:
die Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde, dass eine kritische oder instabile Haushaltslage im Sinne des Frühwarnsystems des Staatsministeriums des Innern für kommunale Haushalte besteht oder durch die der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde verbleibenden Einsatzkosten entsteht,
die Bestätigung der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde über die Zuordnung des Einsatzes mindestens für die Dauer von acht Stunden zu der Führungsstufe C,
die Bestätigung der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde über die fachliche Erforderlichkeit des Einsatzes der taktischen Einheiten,
Einsatzberichte der beteiligten Gemeindefeuerwehren,
Rechnungen, auch von einbezogenen Dritten, zum Nachweis der Einsatzkosten,
Dokumente, insbesondere Bescheide, aus denen sich ergibt, dass durch das Kostenerstattungsverfahren kein vollständiger Kostenersatz erlangt wurde und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erlangt werden kann, sowie
die Bestätigung, dass einsatzbedingte Schäden an Feuerwehrtechnik nicht durch die Vollkaskoversicherung nach den Grundsätzen des kommunalen Schadensausgleichs abgedeckt werden können. Die Bewilligungsbehörde kann auf die Nachweise zu Satz 2 Nummer 2 und 3 verzichten, wenn eine Führungsunterstützung oder Übernahme der Einsatzleitung nach § 49 Absatz 7 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz erfolgt ist. Die Zuweisungen werden zur Hälfte nach § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes gewährt, die andere Hälfte dieser Kosten erstattet der Freistaat Sachsen. Maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne von Satz 1 ist die Einwohnerzahl der kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde zum 31. Dezember des dem Einsatzfall vorangegangenen Jahres.“
§ 19 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Zuwendungen“ durch das Wort „Zuweisungen“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend davon entscheidet über die Gewährung von Zuweisungen nach § 18a die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.“
Die §§ 20 und 21 werden wie folgt gefasst: „§ 20 Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge
Der Erhebung des Kostenersatzes für genormte und nach der Richtlinie Feuerwehrförderung vom 7. März 2012 (SächsABl. S. 358), die zuletzt durch die Richtlinie vom 14. Juni 2023 (SächsABl. S. 733) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243), mit Festbetrag oder Anteilsfinanzierung durch den Freistaat Sachsen förderfähige Feuerwehrfahrzeuge sind die in der Anlage 5 genannten Stundensätze zugrunde zu legen.
Anlage 5 gilt auch für Feuerwehrfahrzeuge, die hinsichtlich ihres taktischen Einsatzwertes, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung gleichwertig mit den dort genannten sind.
Für offene Kostenfestsetzungsverfahren für Einsätze im Zeitraum vom 20. Januar 2024 bis zum 28. Juni 2024 sind die Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe der Anlage 5 anzuwenden. § 21 Feuerwehrstatistik
Die örtlichen Brandschutzbehörden erfassen für die Einsatzberichte für Brand- und Hilfeleistungseinsätze folgende statistische Angaben:
die Identitätsnummer der Feuerwehr,
die Angaben zum Einsatz,
die ausgerückten Fahrzeuge,
die Namen, Vornamen und Funktionen der eingesetzten Einsatzkräfte sowie
die Lage und die Maßnahmen.
Die örtlichen Brandschutzbehörden erfassen für die Jahresstatistik folgende statistische Angaben:
die Organisation und die Aufgaben der jeweiligen Feuerwehr,
die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Feuerwehr,
der Ausbildungsstand der aktiven Mitglieder nach der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2,
die Zahl der Ausbilder der Feuerwehr in der jeweiligen Fachrichtung sowie
den Technikbestand, aufgeschlüsselt nach den Fahrzeugtypen und Stationierungsort.
Die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde erfasst für die Jahresstatistik folgende statistische Angaben:
die Zahl der Ausbilder der Feuerwehr in der jeweiligen Fachrichtung sowie
den Technikbestand, aufgeschlüsselt nach Fahrzeugtypen und Stationierungsort.
Die Daten für die Jahresstatistik sind bis zum 31. Januar des Folgejahres unter der Internetadresse www.statistik.sachsen.de/feuerwehrstatistik zu erfassen. Der Berichtszeitraum für die Jahresstatistik ist das jeweils vorangehende Kalenderjahr.“
Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.
Anlage 5 aus dem Anhang wird angefügt.
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