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Die Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft vom 21. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 376), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. August 2015 (SächsGVBl. S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft umfassen die Förderung
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz (Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft – SMEKULFördZuVO)“.
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft
von wasserbaulichen Vorhaben,
der Abwehr von Wassergefahren und
von sonstigen Vorhaben, die zur Erreichung von wasserwirtschaftlichen Zielen im Sinne von § 6 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009 S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen.
Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen. Dies gilt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 nicht, wenn die Förderung Maßnahmen zur privaten Hochwassereigenvorsorge zur Reduzierung des Schadenspotentials bei Extremereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Sturzfluten umfasst“.
§ 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Wörter „8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430)“ ersetzt.
In Buchstabe c werden die Wörter „und von Zusammenschlüssen“ gestrichen.
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „einschließlich Erstaufforstung“ durch die Wörter „mit Ausnahme der nicht-investiven Förderung von Erstaufforstungsflächen“ ersetzt.
§ 6 wird aufgehoben.
In § 7 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der Biotopgestaltung“ durch die Wörter „zur Biotopgestaltung und zum Artenschutz“ ersetzt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Programme“ die Wörter „sowie in den Bereichen Energie, Immissions- und Klimaschutz, Umweltradioaktivität, Biotechnologie und Gentechnik“ eingefügt.
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Gebieten“ die Wörter „sowie in den Bereichen Energie, Immissions- und Klimaschutz, Umweltradioaktivität, Biotechnologie und Gentechnik“ eingefügt.
§ 10 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden nach den Wörtern „des Staatsministeriums für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Das Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
In Nummer 1 werden die Wörter „ländlicher Raum sowie“ durch die Wörter „Energie sowie Klima-,“ ersetzt.
In § 11 wird Satz 2 aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.