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Die Aufholen-nach-Corona-Verordnung vom 20. August 2021 (SächsGVBl. 846) wird wie folgt geändert: Aus den nach der Auszahlung der zweiten Rate gemäß § 4 Absatz 4 nicht gebundenen Anteilen des Gesamtbudgets kann die Bewilligungsstelle ergänzende Zuweisungen gewähren. Gleiches gilt für zurückgezahlte oder nicht vollständig in Anspruch genommene Zuweisungen. Die Zuweisungsempfänger zeigen der Bewilligungsstelle ihren Mehrbedarf bis 1. November 2022 an. Dieser kann durch die Bewilligungsstelle entsprechend der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt werden. Abweichend von § 3 Absatz 3 ist die Zahl der zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler des Zuweisungsempfängers die Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die dem Zuweisungsempfänger im Schuljahr 2021/2022 staatliche Finanzhilfe gemäß § 14 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft geleistet wurde.
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5 Restmittel
Die Auszahlung erfolgt unverzüglich nach der Bewilligung.“
Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 6 und 7.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.