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Das Sächsische Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Aus dem Fonds können auch die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen entstehenden Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben und Ausgaben zur Tilgung der notlagenbedingten Kreditaufnahme finanziert werden.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ab 2025 dürfen keine neuen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 mehr bewilligt werden. Ausgaben aus bereits bewilligten Maßnahmen und nach Absatz 1 Satz 3 können bis zur Auflösung des Fonds nach § 9 finanziert werden.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „2031“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
Satz 3 wird aufgehoben.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Tilgung beträgt jeweils 114 500 000 Euro in 2025 und 2026, jeweils 487 398 713,27 Euro in 2027, 2028 und 2029 sowie 406 249 236,68 Euro in 2030.“ bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Frühere Tilgungen sind gleichmäßig auf die noch ausstehenden Tilgungsverpflichtungen anzurechnen.“
Absatz 4 wird Absatz 3.
Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
In Satz 2 werden die Wörter „und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren eingehen“ gestrichen.
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt: „Mittel, die dem Fonds aufgrund von Rückzahlungen von nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gewährten Darlehen zufließen, werden abweichend als Einnahmen gebucht.“
Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst: „(6) Dem Fonds können zu Gunsten des Staatshaushaltes die Mittel entnommen werden, die für die Abfinanzierung der bestehenden Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr benötigt werden.“
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen.
Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Fondsverwalter berichtet dem Landtag jährlich über den Vollzug des Gesetzes. Der Bericht umfasst auch die Tilgungen nach § 4 Absatz 2. Der Fondsverwalter berichtet darüber hinaus nach Aufforderung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages.“
§ 7 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: „§ 8 Haushaltsvollzug 2025 Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, alle seit dem 1. Januar 2025 im Staatshaushalt im Sinne von § 2 getätigten Ausgaben in den Fonds umzubuchen.“
Der bisherige § 8 wird § 9 und in Satz 1 wird die Angabe „2031“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.
Der bisherige § 9 wird § 10 und die Angabe „2031“ wird durch die Angabe „2030“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.