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Die Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung vom 25. November 2021 (SächsGVBl. S. 1338) wird wie folgt geändert:
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und“ gestrichen.
Nummer 1 wird aufgehoben.
Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
§ 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Die Angebotserbringer sowie“ und das Wort „jeweiligen“ gestrichen und das Wort „Anerkennungsvoraussetzung“ wird durch das Wort „Anerkennungsvoraussetzungen“ ersetzt.
Satz 3 wird aufgehoben.
§ 24 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gilt bis zum 30. September 2023 fort, wenn
die Anerkennung auf der Betreuungsangeboteverordnung vom 10. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 197), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 423) geändert worden ist, oder auf den Verordnungen nach Absatz 1 beruht,
ein Antrag auf Anerkennung nach dieser Verordnung bei der Anerkennungsbehörde bis zum 31. Dezember 2022 gestellt wurde,
die Anerkennungsvoraussetzungen nach den zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Bestimmungen weiterhin erfüllt sind und
die Voraussetzungen von § 8 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2023 vorliegen.“
§ 24 Absatz 4 wird aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.