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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 29. April 2009 (SächsGVBl. S. 232), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. November 2021 (SächsGVBl. S. 1285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1d Satz 5 Nummer 1 wird das Wort „Schülern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schülern“ ersetzt.
In Absatz 1e Satz 1 wird das Wort „Schülern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schülern“ ersetzt.
Nach Absatz 1g wird folgender Absatz 1h eingefügt:
„(1h) Für die Jahre 2022 und 2023 werden die Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 um die in Anlage 7 genannten Festbeträge ergänzt und 2023 ausgezahlt. Die Zusammenschlüsse reichen diese ergänzenden Zuweisungen anteilig und nach einem sachgerechten Maßstab an die anderen kommunalen Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs in ihrem Gebiet weiter. Die Empfänger sind verpflichtet,
die Mittel gemäß Absatz 4 Nummer 1 zu verwenden und
ihrem Zusammenschluss spätestens einen Monat vor Ablauf der in § 3 Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen Auskunft über die Verwendung der Mittel für dessen Nachweis gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 zu geben Die ergänzenden Zuweisungen für das Jahr 2022 können bis zum 30. Juni 2023 verausgabt werden.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Die Zusammenschlüsse weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der auf sie nach Anlage 7 entfallenden ergänzenden Zuweisungen für das Jahr 2022 gesondert bis zum 31. Juli 2023 und für das Jahr 2023 gesondert bis zum 31. Mai 2024 nach. Dies gilt auch für nach § 1 Absatz 1h Satz 2 weitergereichte Mittel.“
Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: „Sie übermitteln dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf Anforderung halbjährlich erstmals im Jahr 2023 Daten zur Entwicklung der Energiekosten. Die Verpflichtung zur Übermittlung nach Satz 2 gilt entsprechend für die anderen kommunalen Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs gegenüber ihrem Zusammenschluss.“
Folgende Anlage 7 wird angefügt:
„Anlage 7 (zu § 1 Absatz 1h Satz 1) Den Zusammenschlüssen für die Jahre 2022 und 2023 für den öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisende ergänzende Festbeträge in Euro
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig 2022 18 804 044 2023 21 192 696
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen 2022 16 108 587 2023 18 154 838
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe 2022 16 647 836 2023 18 762 485
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien 2022 7 058 167 2023 7 954 755
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland 2022 5 457 707 2023 6 150 992“.
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