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Die Sächsische Ganztagsangebotsverordnung vom 17. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden die Wörter „jeden Schüler mit Ausnahme der“ durch die Wörter „jede Schülerin und jeden Schüler mit Ausnahme der Schülerinnen und“ ersetzt.
In Absatz 4 werden die Wörter „jeden Schüler einer Förderschule und für“ durch die Wörter „jede Schülerin und jeden Schüler einer Förderschule sowie für jede Schülerin und“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 3 und 5 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 wird für die Schuljahre 2023/2024 und 2024/2025 der Anteil der Verteilungsmasse für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft um einen Betrag in Höhe von 20 Prozent verringert. Dieser Betrag soll allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft unmittelbar ausgereicht werden, um im Rahmen von Ganztagsangeboten nachteilige Folgen der teilweisen Schulschließungen für die Bildungsbiographien der Schülerinnen und Schüler abzumildern.“
§ 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „jeden Schüler mit Ausnahme der“ durch die Wörter „jede Schülerin und jeden Schüler mit Ausnahme der Schülerinnen und“ ersetzt.
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