Art. 2 SN-16262Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der vom Inkrafttreten…
Art. 1 Abs. 1 SN-2014Änderung des Sächsischen Katastrophenschutzgesetzes
Näheres bestimmt eine Geschäftsordnung, die das Staatsministerium des Innern erläßt.
Art. 2 SN-20367Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in der vom Inkrafttreten…