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Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399), wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „die Landesdirektionen als obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden,“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen als obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,“ ersetzt.
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Es führen die Aufsicht über
die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden die obere und die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde,
die kreisangehörigen örtlichen Brandschutzbehörden die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sowie die obere und die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.“
In § 7 Abs. 1 Nr. 9 wird das Wort „Katastrophenschutzbehörden“ durch das Wort „Katastrophenschutzbehörde“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Wörter „Die oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind“ durch die Wörter „Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „können die oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden“ durch die Wörter „kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden die Wörter „den oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden“ durch die Wörter „der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde“ ersetzt.
In Nummer 2 wird das Wort „einer“ durch das Wort „der“ ersetzt.
In Nummer 3 werden die Wörter „den oberen und unteren“ durch die Wörter „der oberen und den unteren“ ersetzt.
In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die oberen Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörden“ durch die Wörter „die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde“ ersetzt.
In § 14 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, Abs. 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.