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Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 22 Satz 2 wird die Angabe „90 000 000 Euro“ durch die Angabe „223 140 000 Euro“ ersetzt.
§ 22a wird wie folgt geändert:
In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ am Ende gestrichen.
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. Zuweisungen im Jahr 2023 in Höhe von insgesamt 133 140 000 Euro, die den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu gleichen Teilen gewährt werden.“
§ 31 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 6 und 8“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 6, 8 und 9“ ersetzt.
In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 1 bis 8“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 9“ ersetzt.
Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. nach § 22a Nummer 9 am 30. November 2023,“.
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