Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsmassengesetzes 2023/2024 vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „4 207 339 600 Euro“ durch die Angabe „4 340 479 600 Euro“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2022 in Höhe von 133 140 000 Euro.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.