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Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 11 Satz 2 wird aufgehoben.
§ 66 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „gegen“ werden die Wörter „sie oder“ eingefügt und die Wörter „selbst oder“ werden durch die Wörter „selbst oder eine Angehörige oder“ ersetzt.
Dem Absatz wird der folgende Satz angefügt:
„Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind nahe Angehörige und weitere Angehörige.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Als nahe Angehörige gelten auch Personen, die mit der Beamtin oder dem Beamten so in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und tatsächlich füreinander einzustehen. Dieser wechselseitige Wille ist insbesondere anzunehmen, wenn Personen
länger als ein Jahr zusammenleben,
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder
Kinder, Angehörige oder nahe Angehörige im Haushalt versorgen.“
bb) Satz 2 wird Absatz 3. c) Absatz 3 wird Absatz 4.
§ 28 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
In § 30 Satz 4 werden die Wörter „§ 8 Satz 2 Nummer 1 bis 8 sowie 10 und 11“ durch die Wörter „§ 9 Satz 2 Nummer 1 bis 9 sowie 11 und 12“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.