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In § 43 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, wird das Wort „Frauenbeauftragte“ durch die Wörter „Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter“ ersetzt.
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