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Das Sächsische Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen und des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an jeweils geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Kirchensteuergesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
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