Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Finanzverwaltungszuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. April 2023 (SächsGVBl. S. 232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe a wird das Wort „Amtsbetriebsprüfung“ durch das Wort „Betriebsprüfung“ ersetzt.
In Buchstabe b werden die Wörter „mit Umsatzerlösen ab 12 Millionen Euro“ und „mit Umsatzerlösen ab einer Höhe von 12 Millionen Euro“ gestrichen.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
In Ziffer I wird Nummer 9 wie folgt geändert:
In Buchstabe a wird das Wort „Amtsbetriebsprüfung“ durch das Wort „Betriebsprüfung“ ersetzt.
In Buchstabe b werden die Wörter „mit Umsatzerlösen ab 12 Millionen Euro“ gestrichen.
In Ziffer II werden die Zeilen „Döbeln“, „Dresden-Nord, Dresden“ und „Dresden-Süd, Dresden“ wie folgt gefasst:
Bezeichnung | Bezirk | Die Zuständigkeit ist ausgedehnt für | Die Zuständigkeit ist ausgedehnt auf | Die Zuständigkeit ist übertragen für | Die Zuständigkeit ist übertragen auf „Döbeln | Vom Landkreis Mittelsachsen die Gemeinden Döbeln, Großweitzschen, Hartha, Jahnatal, Leisnig, Roßwein, Waldheim Dresden-Nord, Dresden | Von der Kreisfreien Stadt Dresden die Stadtbezirke Neustadt, Pieschen, Klotzsche und Loschwitz sowie die Ortschaften Weixdorf, Langebrück, Schönborn und Schönfeld-Weißig | Bewertung des Grundbesitzes | Dresden-Süd Dresden-Süd, Dresden | Von der Kreisfreien Stadt Dresden die Stadtbezirke Altstadt, Blasewitz, Leuben, Prohlis, Plauen und Cotta sowie die Ortschaften Altfranken, Cossebaude, Oberwartha, Mobschatz und Gompitz | Bewertung des Grundbesitzes | Dresden-Nord“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.