§ 5 Abs. 2 Nr. 4 SN-16977Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Amtsanwälte
Abschlusspraktikum.
§ 2 Abs. 3 FSO SNSchulordnung Fachschule
Teil 2 Abschnitt 5 bleibt unberührt.
§ 22 Abs. 4 MDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Die Abfolge und die Dauer der einzelnen Abschnitte sind wie folgt festgesetzt: AbschnittDauer121fachtheoretische Ausbildung: Grundlehrgangdrei…
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SN-3648Gesetz über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
Art. 1 SN-2052Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
„(2) Der aus fachtheoretischer und praktischer Ausbildung bestehende Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt: Aufzählung | Ausbildung | Dauer