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§ 2 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Tätigkeit der Schulen, Hochschulen und Volkshochschulen ist bei Versetzungs- und anderen Entscheidungen, die auf einer Leistungsbeurteilung beruhen, § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar.“
In Absatz 2 werden die Wörter „und an den Staatlichen Studienakademien der Berufsakademie Sachsen“ gestrichen und wird die Angabe „VwVfG“ durch die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
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