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Die Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92) wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174)“ durch die Wörter „Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 217)“ und die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009)“ durch die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12)“ ersetzt.
§ 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die zuvor die Oberschule besucht haben, oder“.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der mittlere Schulabschluss wird Schülerinnen und Schülern, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss zuerkannt. Voraussetzungen hierfür sind
das Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer ausgewiesenen Durchschnittsnote von mindestens 3,0 auf der Grundlage eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses, eines Hauptschulabschlusses oder eines diesem gemäß § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 3 gleichwertigen Abschlusses,
der erfolgreiche Abschluss einer Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und
nachgewiesene Fremdsprachenkenntnisse nach einem mindestens fünfjährigen Fremdsprachenunterricht oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache.
Die Durchschnittsnote gemäß Satz 2 Nummer 1 wird als arithmetisches Mittel aus allen Zeugnisnoten gebildet. Sie wird mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung angegeben.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.