Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Schulordnung Fachschule vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 638) wird wie folgt geändert: Ist der Nachweis der Leistungsfähigkeit einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung oder eines festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im Vergleich zu den Mitschülerinnen und Mitschülern ohne Beeinträchtigung erschwert, sind die besonderen Belange dieser Schülerin oder dieses Schülers während der Ausbildung und während des Prüfungsverfahrens zu berücksichtigen. Eine chronische Erkrankung ist eine über einen Zeitraum von sechs Monaten hinausgehende diagnostizierte gesundheitliche Beeinträchtigung.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 62a Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung“.
Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Schulfremdenprüfung“.
§ 7 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146)“ durch die Wörter „Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)“ ersetzt.
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Der bisherigen Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: „1. im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Weiterbildung,“.
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.
§ 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Nachteilsausgleich
Die Fachschule legt während der Ausbildung geeignete Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die besonderen Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die allgemein geltenden Leistungsanforderungen nicht verändern.“
In § 24 Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)“ ersetzt.
§ 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Fachausschuss
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung Fachausschüsse und bestimmt für diese jeweils das vorsitzende Mitglied, die weiteren Mitglieder sowie deren Vertretungen.
Ein Fachausschuss besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Fachausschüsse können nach Festlegung der Schulaufsichtsbehörde auch schulübergreifend gebildet werden.“
In § 29 Satz 4 werden die Wörter „während der Ausbildung“ gestrichen.
§ 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1, 2 und 4“ ersetzt.
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 3 § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 7.“
Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: „§ 62a Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 setzt sich der Fachausschuss für die berufspraktische Prüfung aus einer prüfenden Fachlehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung fachlich begleitet hat, und einer protokollführenden Fachlehrkraft ohne Stimmrecht zusammen.“
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aufnahmevoraussetzungen sind
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen und nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung,
der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und
ein Nachweis über eine einschlägige sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld der Heilerziehungspflege von mindestens sechs Wochen oder
eine zweijährige Berufstätigkeit oder
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in einer Vollzeitbeschäftigung,
der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in einer von Nummer 2 abweichenden Fachrichtung oder die allgemeine Hochschulreife, wenn eine einschlägige sozialpädagogische, heilerziehungspflegerische oder pflegerische Tätigkeit in einem Arbeitsfeld des Fachbereichs Heilerziehungspflege im Umfang von mindestens sechs Wochen nachgewiesen werden kann.“
Die Überschrift von § 69 wird wie folgt gefasst: „§ 69 Schulfremdenprüfung“.
§ 73 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aufnahmevoraussetzungen sind
der Realschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und
der erfolgreiche Abschluss einer für den Bildungsgang einschlägigen und nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung,
der erfolgreiche Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer und
ein Nachweis über eine für den Bildungsgang einschlägige sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen oder
eine zweijährige Berufstätigkeit oder
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren in einer Vollzeitbeschäftigung,
der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales oder
der erfolgreiche Abschluss der Fachoberschule in einer von Nummer 2 abweichenden Fachrichtung oder die allgemeine Hochschulreife, wenn eine einschlägige sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen nachgewiesen werden kann.“
Dem § 112 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 44 findet Anwendung.“
§ 108 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 102 Abs. 2 gilt entsprechend.“
§ 34 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
In § 34 Absatz 1 Satz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Abschlussprüfung“ durch das Wort „Ausbildung“ ersetzt.
Die §§ 20 und 34 Absatz 3 finden keine Anwendung.
„(2) Im Fall des § 13 Absatz 5 findet Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 keine Anwendung.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.