§ 22 Abs. 2 NRW-31721Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Türen in dieser Trennwand müssen…
§ 22 Abs. 2 VStättVOVerordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) Vom 21. Juni 20211)
Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. Türen in dieser Trennwand müssen…
§ 3 Abs. 3 NRW-31721Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in Versammlungsstätten nach Absatz 1 Satz…
§ 3 Abs. 3 VStättVOVerordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) Vom 21. Juni 20211)
Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten…
§ 24 Abs. 3 NRW-31721Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein.