§ 56 Abs. 2 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
§ 18 VerkSiGGesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgender Maßgabe:
§ 53 Abs. 2 FGOFinanzgerichtsordnung
Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
§ 166 Abs. 2 ZPOZivilprozessordnung
Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Art. 79 31994R2100Das Amt stellt von Amts wegen alle Entscheidungen und Ladungen sowie die Bescheide und Mitteilungen zu, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird oder die nach…