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Das Sächsische Kirchensteuergesetz vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 16 Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von Satz 1 sind die Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft (§ 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 4 sowie § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.“
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