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Das Sächsische Kirchensteuergesetz vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 82), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 468) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Die Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften über den Verspätungszuschlag, die Verzinsung, die Säumniszuschläge und die Straf- und Bußgeldvorschriften.“
§ 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „in ihrem Ministerialblatt“ durch die Wörter „im Sächsischen Amtsblatt“ ersetzt.
In Satz 2 wird das Wort „Ministerialblatt“ durch die Wörter „Sächsischen Amtsblatt“ ersetzt.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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