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Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. Dezember 1993, das zuletzt durch § 1 dieses Abkommens geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. Prüfstellen für Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,“.
Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. und 17. Dezember 1993, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 15. Dezember 2011,…
Dem am 3. November 2015 von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für…
Dem am 12. Mai 2025 von den Ländern unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik wird…
Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.