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Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. und 17. Dezember 1993, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 15. Dezember 2011, wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
„– der Rohrfernleitungsverordnung“.
„– von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach der Rohrfernleitungsverordnung.“
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Angabe „Nr. 765“ durch die Angabe „Nr. 765/2008“ ersetzt und die Wörter „Geräte- und“ gestrichen.
In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Geräte- und“ gestrichen.
In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter „§ 8 Absatz 4 und § 9 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ durch die Wörter „§ 26 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden“ ersetzt.
In Artikel 6 Absatz 1 wird die Abkürzung „StMAS“ durch die Worte „für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.