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Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt geändert durch den Fünften Medienänderungsstaatsvertrag vom 27. Februar bis 6. März 2024, wird wie folgt geändert: Nach § 109 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Gleiches gilt für Angebote, die mit bereits zur Sperrung angeordneten Angeboten ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.“
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