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Der Medienstaatsvertrag vom 14. bis 28. April 2020, zuletzt geändert durch den Vierten Medienänderungsstaatsvertrag vom 9. bis 16. Mai 2023, wird wie folgt geändert: Zuständige Behörde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes ist die nach § 106 zuständige Landesmedienanstalt. Die Landesmedienanstalten benennen für die Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste, den weiteren zuständigen Behörden nach dem Digitale-Dienste-Gesetz, der Europäischen Kommission und anderen Behörden im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2065 einen gemeinsamen Beauftragten. Soweit der öffentlich-rechtliche Rundfunk von Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes betroffen ist, bezieht der nach Satz 2 benannte Beauftragte die jeweils betroffene Rundfunkanstalt in das Verfahren ein.“
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst: „§ 24 Digitale-Dienste-Gesetz, Öffentliche Stellen“.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Für Anbieter von Telemedien, die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind, gilt dieser Staatsvertrag, wenn sie nach den §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes in Deutschland niedergelassen sind. Die §§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes gelten entsprechend für Anbieter von Telemedien im Übrigen.“
In Absatz 8 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „Vorschriften des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt: „(9) Für Vermittlungsdienste im Sinne des Artikels 3 Buchst. g der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10. 2022, S. 1, L 310 vom 1.12.2022, S. 17) gilt dieser Staatsvertrag, soweit nicht die Verordnung (EU) 2022/2065 Anwendung findet.“
Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
§ 24 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „Telemediengesetz“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetz“ ersetzt.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „unterfallen“ die Wörter „und die zugleich digitale Dienste gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sind“ eingefügt und das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Für andere Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen medienrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes entsprechend.“
In Absatz 2 wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
In Absatz 3 werden das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt und nach dem Wort „Landesrecht“ ein Komma und die Wörter „soweit nach dem Digitale-Dienste-Gesetz keine anderweitige Zuständigkeit gegeben ist und dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt“ eingefügt.
§ 59 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „beiden“ ein Komma und die Wörter „jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 zuzurechnenden,“ und nach dem Wort „verbreiteten“ ein Komma und die Wörter „nach Zuschaueranteilen“ eingefügt.
Nach Satz 7 wird folgender Satz 8 eingefügt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt mindestens für die Dauer der nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts für das jeweilige Regionalfensterprogramm erteilten Zulassung.“
In § 98 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes“ ersetzt.
In § 99 Abs. 1 werden die Wörter „den §§ 10a und b des Telemediengesetzes“ durch die Wörter „§ 5b des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages“ ersetzt.
§ 109 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden nach dem Wort „zur“ die Wörter „Entfernung oder“ eingefügt, das Wort „Telemediengesetzes“ durch die Wörter „Digitale-Dienste-Gesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2065“ ersetzt und die Wörter „eine Sperrung“ durch das Wort „dies“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 bleibt unberührt.“
Dem § 111 wird folgender Absatz 3 angefügt:
In § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 9“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 10“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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