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Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, wird wie folgt geändert: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat durch die Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken. Er kann programmbegleitend Druckwerke und Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Der II. Abschnitt wird wie folgt gefasst: „II. Abschnitt Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Auftrag Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs Finanzierung Finanzierungsbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Einfügung der Werbung Dauer der Werbung Richtlinien Änderung der Werbung Ausschluss von Teleshopping Satellitenfernsehprogramme, digitale Angebote für ARD und ZDF“
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Zusammenarbeit“
Der IV. Abschnitt wird wie folgt gefasst: „IV. Abschnitt Übertragungskapazitäten Grundsatz Zuordnung von Satellitenkanälen Weiterverbreitung Digitalisierung des Rundfunks Zugangsfreiheit Überprüfungsklausel“
§ 6 wird wie folgt geändert:
Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: „(1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen und europäischen Film- und Fernsehproduktionen als Kulturgut sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei.“
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen. Weitere landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“
§ 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Verweisung auf „§§ 15 und 45“ durch die Verweisung auf „§§ 16 und 45“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Verweisung auf „§ 14 Abs. 1“ durch die Verweisung auf „§ 15 Abs. 1“ ersetzt.
Im II. Abschnitt wird folgender neuer § 11 eingefügt:
„§ 11 Auftrag
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote und Programme zu berücksichtigen.
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Ausgestaltung ihres jeweiligen Auftrags. Die Satzungen und Richtlinien nach Satz 1 sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrags, über die Qualität und Quantität der Angebote und Programme sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen.
Die Länder überprüfen drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages die Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 4.“
Der bisherige § 11 wird § 12.
Der bisherige § 12 wird § 13, in dessen Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt wird: „Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien.“
Die bisherigen §§ 13 und 14 werden §§ 14 und 15.
Der bisherige § 15 wird § 16, in dessen Absatz 4 das Wort „sowie“ gestrichen wird und nach dem Wort „Wohlfahrtszwecken“ die Wörter „sowie Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes“ eingefügt werden.
Der bisherige § 16 wird § 16a, in dem die Verweisung auf „§§ 7, 8, 14 und 15“ durch die Verweisung auf „§§ 7, 8, 15 und 16“ ersetzt wird.
§ 25 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme aufzunehmen.“
In § 26 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „in angemessenem, mindestens im bisherigen Umfang“ gestrichen.
In § 31 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt: „Eine Unterschreitung dieser Reichweite ist im Zuge der Digitalisierung der Übertragungswege unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 zulässig.“
§ 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Satz 2 eingefügt: „Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 treffen die Landesmedienanstalten mit einer Mehrheit von drei Vierteln.“
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a Zusammenarbeit
Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) und mit dem Bundeskartellamt (BKartA) zusammen. Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage von RegTP oder BKartA Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
Absatz 1 gilt für Landeskartellbehörden entsprechend.“
§ 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender Satz 3 eingefügt: „Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden.“
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
In § 45 Abs. 3 wird das Wort „sowie“ gestrichen und werden nach dem Wort „Wohlfahrtszwecken“ die Wörter „sowie Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes“ eingefügt.
Nach § 53 wird im IV. Abschnitt folgender § 53a angefügt: „§ 53a Überprüfungsklausel Die §§ 52 und 53 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2007 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.“
§ 54 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 Sätze 1 und 3 wird jeweils die Verweisung auf „§ 11 Abs. 2“ durch die Verweisung auf „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 15 Abs. 1, 2 und 5“ durch die Verweisung auf „§ 16 Abs. 1, 2 und 5“ und jeweils die Verweisung auf „§ 13“ durch die Verweisung auf „§ 14“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Verweisung auf „§ 15 Abs. 1, 2 und 5“ durch die Verweisung auf „§ 16 Abs. 1, 2 und 5“ ersetzt.
In Satz 6 wird die Verweisung auf „§ 12 Abs. 2 sowie §§ 13 und 17“ durch die Verweisung auf „§ 13 Abs. 2 und §§ 14 und 17“ ersetzt.
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