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Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 197) wird wie folgt geändert: § 12 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Das Fachstudium Verwaltungswissenschaft endet mit einer Zwischenprüfung, die aus mindestens zwei Klausuren besteht. Die in den Klausuren erzielten Punkte werden zu gleichen Teilen gewichtet und aus ihnen wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet. Über das Ergebnis erstellt die Fachhochschule ein Zeugnis mit einer Punktzahl und einer Note.“
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