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Das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 57 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Sätze 2 bis 4 werden gestrichen.
Im neuen Satz 2 wird die Angabe „Nach den Sätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Nach Satz 1“ ersetzt.
Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
Absatz 8 Satz 6 und 7 wird gestrichen.
Absatz 10 wird gestrichen.
§ 62a Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. personenbezogene Daten, die aus einer Wohnraumüberwachung gewonnen wurden oder von nach § 79a Absatz 4 Satz 3 erlangten Daten, und“
§ 66 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.
Absatz 5 wird zu Absatz 2 und die Angabe „den Absätzen 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
Absatz 7 wird gestrichen.
Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
§ 58 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.