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Das Sächsische Polizeibehördengesetz vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 23 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) darf eine Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 betreten und durchsucht werden. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn von der Wohnung eine erhebliche, die Gesundheit Dritter beeinträchtigende Störung ausgeht.“
§ 30 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Polizeibehörden können personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildaufnahme und -aufzeichnung erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
an, in oder in unmittelbarer Nähe von öffentlichen Einrichtungen, öffentlichen Verkehrsmitteln, Kulturgütern, Dienstgebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen öffentlicher Stellen künftig Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden, durch die Personen oder Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden, oder
in öffentlich zugänglichen Bereichen sonstige erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen, und die Bildaufnahmen und -aufzeichnungen zur Abwehr dieser Gefahren erforderlich sind.“
§ 40 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Soweit die Polizeibehörden personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes fallen, gelten die §§ 54 bis 56, § 79 Absatz 1 und 2, § 79a Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5, § 81 Absatz 3, die §§ 82 bis 84 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 und 5 sowie die §§ 89, 90 und 91 bis 93 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes entsprechend und ergänzend die Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.“
In § 42 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Erwerbstätigkeit“ durch die Angabe „Erwerbsfähigkeit“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.