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Das Sächsische Gesetz zur Regelung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 429) wird wie folgt geändert: § 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 4 wird die Angabe „einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 für die Ernennung in der Fachrichtung Polizei unterzogen werden soll und“ gestrichen.
Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. dem Landesamt für Verfassungsschutz, soweit im Einzelfall erforderlich,“.
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