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Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SächsSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44) wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Regierungspräsidenten und die Regierungsvizepräsidenten“ durch die Wörter „Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesdirektionen“ ersetzt.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „Die Landesdirektion“ ersetzt.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesdirektionen“ durch die Wörter „den Präsidenten und die…
In § 2 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 19a Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
In § 19a Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 41 Abs. 3 Satz 2 und § 47 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Landespolizeidirektion Zentrale…
In § 82 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „der Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
In § 16 Satz 2 wird die Angabe „§ 103 des SächsBG“ durch die Angabe „§ 81 SächsBG“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.