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Die Sächsische Wärmeplanungsverordnung vom 17. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 252) wird wie folgt geändert:
Nach § 4 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet waren, ist die Frist des Satzes 1 der 31. Dezember 2026, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war.“
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