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Die Sächsische Heizkostenzuschussverordnung vom 19. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 459) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift wird das Wort „einmaligen“ gestrichen.
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 698)“ ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022“ durch die Wörter „in dem nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Heizkostenzuschussgesetzes für den jeweiligen Anspruch maßgeblichen Bewilligungszeitraum“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.