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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung (SächsSozVmDAPVO) vom 15. September 2000 (SächsGVBl. S. 452), geändert durch Verordnung vom 30. Dezember 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 21), wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 4 wird aufgehoben.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „sechs“ wird durch die Zahl „9“ ersetzt.
Die Zahl „18“ wird durch die Zahl „15“ ersetzt.
In § 23 werden die Wörter „des höheren oder gehobenen“ durch die Wörter „des höheren, gehobenen oder mittleren“ ersetzt.
§ 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Diese setzt sich aus einem Bediensteten des höheren nichttechnischen Dienstes als Vorsitzenden und zwei weiteren Prüfern des höheren oder gehobenen nichttechnischen Dienstes zusammen.“
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.“
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