Art. 1 Abs. 6 SN-2324Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Veranstalter können bei der zuständigen Landesmedienanstalt Beschwerde einlegen, wenn ein Anbieter von Diensten ihnen gegenüber eine der Bestimmungen der…
§ 42 Abs. 1 LMG NRWLandesmediengesetz Nordrhein-Westfalen
Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben, Anregungen und Beschwerden zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die LfM teilt auf Verlangen den Namen und…
§ 49 Abs. 1 SMGSaarländisches Mediengesetz (SMG) Vom 17. Oktober 2023*)
Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen oder Angebote an die private Rundfunkveranstalterin oder den privaten Rundfunkveranstalter…
§ 8 Abs. 2 SMGSaarländisches Mediengesetz (SMG) Vom 17. Oktober 2023*)
Eine Rundfunkveranstalterin oder ein Rundfunkveranstalter privaten Rechts, die oder der nicht eine natürliche Person ist, muss eine für den Inhalt des Programms…
§ 39 Abs. 2 SN-2407Allgemeine Aufsicht über Rundfunkveranstalter
Die Landesanstalt kann durch Verwaltungsakt feststellen, dass durch ein Rundfunkprogramm, eine einzelne Sendung oder einen Beitrag gegen dieses Gesetz, die auf…